Sicherheitsprüfung gem. 
§29 StVZO

Odoo • Bild und Text

Neben der Hauptuntersuchung sieht der Gesetzgeber nach §29 StVZO für Nutzfahrzeuge, deren Anhänger und Kraftomnibussen die Sicherheitsprüfung in den jeweiligen Fristen zwischen den Hauptuntersuchungen vor.